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Um die Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen in einer Einrichtung der Erziehungshilfe einzuleiten, muss bereits bei der Planung
zwingend das örtliche Jugendamt eingeschaltet werden.

Zuständig ist das Jugendamt, bei dem die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei getrennt lebenden Eltern ist das örtliche Jugendamt des Elternteils zuständig, bei dem der junge Mensch hauptsächlich wohnt.